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Versorgungsausgleich

Änderungen zum Versorgungsausgleich nach dem neuen Familien-Verfahrensgesetz ab dem 01.09.2009.

Einfacher Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehedauer und geringen Ausgleichsbeträgen

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines der Ehegatten statt. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, unterbleibt daher die Durchführung des Versorgungsausgleichs; dies gilt auch für den Fall, dass die auszugleichenden Rentenanwartschaften erheblich wären.

Gleichzeitig besteht für das Familiengericht die Möglichkeit, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abzusehen, wenn wertmäßig lediglich geringe Ausgleichsbeträge zur Disposition stehen. Die Grenze wird derzeit bei ca. 25,00 € angesetzt.

Ehegatten haben bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs mehr Vertragsfreiheit.

Nach dem neuen FamFG haben die Eheleute nun die Möglichkeit, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen, um so ihre rentenrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu gestalten.

Während des Scheidungsverfahrens geschlossene Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen nicht mehr familiengerichtlich genehmigt werden. Es erfolgt lediglich nur noch eine Inhalts- und Ausführungskontrolle bezüglich einer eventuellen Sittenwidrigkeit oder Unbilligkeit der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich.

Der Gesetzgeber reagierte damit auf die wachsende Sensibilität der Betroffenen für ihre Altersvorsorge. Die bisherige gesetzliche Regelung, wonach eine ehevertragliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich unwirksam wurde, wenn einer der Ehegatten innerhalb eines Jahres seit dem notariellen Ausschluss des Versorgungsausgleichs einen Scheidungsantrag gestellt hat, ist nunmehr weggefallen.

Grundsatz der internen Teilung

Nach dem neuen FamFG gilt nunmehr eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften unabhängig vom jeweiligen Versorgungssystem. Alle diese in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte werden zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält sein eigenes "Rentenkonto" bei dem jeweiligen Versorgungsträger des anderen Ehegatten.