Rechtsanwaltskanzlei
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Zugewinnausgleich

Unter Zugewinn versteht man den Vermögenszuwachs, der bei einem oder aber bei beiden Ehegatten während der Ehezeit eingetreten ist.

Soweit die Eheleute nichts anderes vereinbart haben, besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Gesetz sieht dabei vor, dass grundsätzlich beide Eheleute an dem Vermögenszuwachs während der Ehe je zur Hälfte teilhaben sollen.

Ein gerichtliches Verfahren zur Durchführung des Zugewinnausgleichs wird von Seiten des Familiengerichts nur auf Antrag einer Partei behandelt. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass sich die Eheleute über den Zugewinnausgleich, d. h. die Vermögensauseinandersetzung, zunächst selbst zu einigen haben.

Sollte es zu keiner Einigung kommen, ist ein entsprechender Antrag auf Durchführung des Zugewinnausgleichs beim zuständigen Familiengericht zu stellen.