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Zugewinnausgleich

Unter Zugewinn versteht man den Vermögenszuwachs, der bei einem oder aber bei beiden Ehegatten während der Ehezeit eingetreten ist.

Soweit die Eheleute nichts anderes vereinbart haben, besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Gesetz sieht dabei vor, dass grundsätzlich beide Eheleute an dem Vermögenszuwachs während der Ehe je zur Hälfte teilhaben sollen.

Ein gerichtliches Verfahren zur Durchführung des Zugewinnausgleichs wird von Seiten des Familiengerichts nur auf Antrag einer Partei behandelt. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass sich die Eheleute über den Zugewinnausgleich, d. h. die Vermögensauseinandersetzung, zunächst selbst zu einigen haben.

Sollte es zu keiner Einigung kommen, ist ein entsprechender Antrag auf Durchführung des Zugewinnausgleichs beim zuständigen Familiengericht zu stellen.

Der Zugewinnausgleich nach dem neuen Familien-Verfahrensgesetz seit dem 01.09.2009

Berücksichtigung von Schulden beim Anfangsvermögen

Nach bisherigem Recht wurde ein negatives Anfangsvermögen (Schulden) bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt. Das neue Recht sieht nunmehr vor, dass u.a. auch negatives Anfangsvermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs Berücksichtigung findet.

Beispiel:
M hat bei Eheschließung Schulden in Höhe von 30.000,00 €. Im Laufe der Ehezeit erzielt er ein Vermögenszuwachs in Höhe von 50.000,00 €. F ist ohne Schulden in die Ehe gegangen und hat ein Endvermögen von 50.000,00 €. Aus dem Vermögenszuwachs hat M 30.000,00 € Schulden abbezahlt, sodass sein Endvermögen faktisch 20.000,00 € beträgt. Da F ein Endvermögen von 50.000,00 € hat, beträgt die Differenz 30.000,00 €, und der Anspruch des M würde nach alter Rechtslage 15.000,00 € betragen. Somit blieben seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt geblieben sind und das Anfangsvermögen war mit 0,00 € anzusehen. Nach neuer Rechtslage und der Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens haben M und F jeweils einen Zugewinn von 50.000,00 € erwirtschaftet, sodass kein Ausgleichsanspruch zugunsten von M besteht.

Stichtag zur Berechnung des Zugewinns

Bisher war der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe einer Ausgleichsforderung wurde aber bisher durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung, mithin zu einem deutlich späteren Zeitpunkt aufwies. Es bestand daher die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten bewusst vermindert. Dies konnte zu ungerechten und untragbaren Ergebnissen führen.

Das neue FamFG regelt nunmehr, dass das Stichtagsprinzip, die Zustellung des Scheidungsantrags, nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe des Zugewinnausgleichs gilt. Somit bleiben Vermögensminderungen, aber auch –mehrungen zwischen Zustellungen des Scheidungsantrags und rechtskräftiger Scheidung unberücksichtigt.

Erweiterung des Auskunftsanspruchs

Seit dem 01.09.2009 besteht nach den neuen gesetzlichen Regelungen jetzt auch die Möglichkeit, bereits während der Trennung Auskunftsansprüche über das Endvermögen des Ehegatten geltend zu machen. Auch dies dient dem Schutz des gemeinsamen Vermögens vor eventuellen Manipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. So müssen sich nun die Ehegatten wechselseitig eine Vermögensminderung entgegen halten lassen, die in der Trennungszeit (zwischen Auskunftserteilung und Zustellung des Scheidungsantrags) vorgenommen wurde; ausgenommen hiervon sind nachweislich nicht verschuldete Vermögensverluste.,Sofern die Vermutung nahe liegt, dass eine bewusste Vermögensminderung im Hinblick auf das Vermögen des Ehepartners droht besteht seit dem 01.09.2009 nun auch die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes. Damit kann im Eilverfahren verhindert werden, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder teilweise Beiseite schafft.